Datenschutzproblem
Apple sah darin ein Datenschutzproblem und weigerte sich das Gerät zu entsperren. Auf dem Gerät könnten sich noch sensible Daten vom Vorbesitzer befinden. Eine gleichzeitige Rücksetzung, also Löschung des Gerät kam wohl auch nicht in Betracht. Der Finder reichte Klage ein. Schließlich befasste sich jetzt das Amtsgericht München mit dem Fall. Da der Finder nun der rechtmäßige Eigentümer geworden ist, bestand er auf die Serviceleistung von Seiten Apple.Begründung
Für die Richter war der Fall aber klar: Der Finder hat keinen Anspruch auf die Entsperrung. Warum, macht die Begründung deutlich: Da hieß es, dass man lediglich einen Anspruch auf den gefundenen Gegenstand in dem Zustand hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Fundes darstellte. Da das iPhone beim Finden gesperrt war, könne man nun keinen weiteren Anspruch wie den des Freigebens durch Apple ableiten.Das Urteil stammt bereits von Ende Juli und ist inzwischen rechtskräftig (AG München, 24.07.2017, Az. 213 (7386/17).