Streit um den eigentlichen Wert
Die Auseinandersetzung wurde insbesondere auch deshalb interessant, da der reale Wert des Fahrzeugs laut den gebräuchlichen Katalogen im Gebrauchtwagen-Bereich bei 5.250 Euro lag. Entsprechend hoch war nach Ansicht des eBay-Nutzers der Schaden, der ihm durch das Verhalten des Anbieters entstanden sei.Das zuerst angerufene Landgericht gab ihm hierbei Recht und verdonnerte den Verkäufer zu einer Schadensersatz-Zahlung von 5.249 Euro. Auch das daraufhin angerufene Berufungsgericht wollte diese Entscheidung nicht zurücknehmen, ließ aber eine Revisionsmöglichkeit zu. So landete die Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz. Doch auch hier konnte der Verkäufer die Schadensersatzforderung nicht mehr abwehren.
Denn die Richter sahen keinen Grund, warum der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sein sollte. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn er als sittenwidrig anzusehen werde - was bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Preis und eigentlichem Wert durchaus sein kann. Dieses Argument sei bei einer Online-Auktion aber nicht gerechtfertigt. Denn eine verwerfliche Gesinnung des Bieters kann nicht angenommen werden. Es mache immerhin gerade den Reiz einer Auktion aus, die Ware zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis durch das gegenseitige Überbieten der Nutzer zu erzielen.
So stellte der BGH fest, dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, was auf den freien Entscheidungen des Beklagten beruhte. Denn dieser ging das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl des niedrigen Startpreises selbst ein.