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eBay-Auktion:
Nutzer bekommt Auto für 1 € von Gericht zugesprochen

Der Anbieter eines Autos auf der Handelsplattform eBay muss einem Bieter einen hohen Schadensersatz zahlen. Denn dieser hat quasi ein Auto zum Preis von lediglich einem Euro erworben. Das geht aus einer nun getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes als höchster Instanz hervor.
Microsoft
12.11.2014  15:28 Uhr
Alles begann damit, dass ein Nutzer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Verkauf anbot. Als Mindestgebot setzte er den Preis von 1 Euro fest. Bereits kurz darauf bot ein Nutzer diesen Euro. Als Obergrenze dessen, was er zu zahlen bereit war, setzte dieser erst einmal 555,55 Euro an. Der Verkäufer brach die Auktion allerdings nach einigen Stunden wieder ab. Er schickte dem Bieter sogar noch eine Nachricht. In dieser führte er aus, dass er außerhalb eBay einen Käufer gefunden habe, der ihm 4.200 Euro zahlen wolle. Der Bieter wollte sich dies allerdings nicht gefallen lassen und war der Ansicht, dass der Kaufvertrag ordentlich zustande gekommen sei, da es beim Ende der Auktion keinen Nutzer auf der Plattform gab, der mehr als er geboten hätte.

Streit um den eigentlichen Wert

Die Auseinandersetzung wurde insbesondere auch deshalb interessant, da der reale Wert des Fahrzeugs laut den gebräuchlichen Katalogen im Gebrauchtwagen-Bereich bei 5.250 Euro lag. Entsprechend hoch war nach Ansicht des eBay-Nutzers der Schaden, der ihm durch das Verhalten des Anbieters entstanden sei.

Das zuerst angerufene Landgericht gab ihm hierbei Recht und verdonnerte den Verkäufer zu einer Schadensersatz-Zahlung von 5.249 Euro. Auch das daraufhin angerufene Berufungsgericht wollte diese Entscheidung nicht zurücknehmen, ließ aber eine Revisionsmöglichkeit zu. So landete die Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz. Doch auch hier konnte der Verkäufer die Schadensersatzforderung nicht mehr abwehren.

Denn die Richter sahen keinen Grund, warum der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sein sollte. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn er als sittenwidrig anzusehen werde - was bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Preis und eigentlichem Wert durchaus sein kann. Dieses Argument sei bei einer Online-Auktion aber nicht gerechtfertigt. Denn eine verwerfliche Gesinnung des Bieters kann nicht angenommen werden. Es mache immerhin gerade den Reiz einer Auktion aus, die Ware zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis durch das gegenseitige Überbieten der Nutzer zu erzielen.

So stellte der BGH fest, dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, was auf den freien Entscheidungen des Beklagten beruhte. Denn dieser ging das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl des niedrigen Startpreises selbst ein.
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