Aber darin erschöpften sich die Mängel, die die Verbraucherschützer sahen, bei weitem noch nicht. Denn darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
E-Mail reicht als Kontaktmöglichkeit nicht
Auf der Webseite von WhatsApp waren beispielsweise weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist. Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung "Kontakt", hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das Gericht hielt diese Anbieterangaben für unzureichend und gab damit der Klage des VZBV statt.Gegen WhatsApp erging ein Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat nun zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig.