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Personalausweise:
Scannen/Speichern nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Logistik-Unternehmens abgewiesen, das gegen die Auflagen des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, wonach das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen sei, vor Gericht gezogen war.
Bundesministerium des Innern
29.11.2013  14:35 Uhr
Hintergrund der Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Hannover im Rahmen einer Pressemitteilung auf seiner Webseite bekannt gegeben hat (via Heise), ist die Klage einer vor allem in der Automobillogistik tätigen Logistikdienstleisterin aus Rehden. Das klagende Unternehmen lagert auf seinem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Diese werden täglich an diverse Speditionen weitergegeben. Dabei werden die Personalausweise der Abholer gescannt und digital gespeichert, damit soll der Prozess überwacht werden.

Diese Praxis hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen beanstandet und das Unternehmen aufgefordert, dies zu unterlassen sowie die bereits gespeicherten Daten zu löschen. Dagegen ist das Logistikunternehmen vor Gericht gezogen, musste dort aber nun eine Schlappe einstecken.

Das Gericht bestätigte die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens und kam zur Ansicht, dass beides rechtmäßig ist. Demnach stelle das Personalausweisgesetz fest, dass ein derartiger Ausweis "ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen" sei.

"Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt", so das Gericht. Hintergrund dieses Verbots ist der Schutz der Daten, da "einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten." Das soll im Umkehrschluss aber nicht bedeuten, dass das klagende Unternehmen die gespeicherten Daten tatsächlich missbräuchlich verwendet habe.
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