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Klarnamen-Streit: Gericht gibt Facebook Recht

Thilo Weichert, jener Datenschützer aus Schleswig-Holstein, der als größter Facebook-Kritiker gilt, musste vor Gericht in einer weiteren Instanz eine Niederlage hinnehmen. Das OVG Schleswig gab dem sozialen Netzwerk Recht.
Facebook
23.04.2013  16:36 Uhr
Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig auf seiner Webseite bekannt gegeben hat, darf Facebook vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten, also die so genannten Klarnamen, angeben, sperren. Das OVG schreibt, dass man gestern "in zwei Beschlüssen die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen" habe. Siehe auch: Facebook-Klarnamen - Niederlage für Datenschützer

Das von Weichert geleitete Datenschutzzentrum hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht verlangt, dass das soziale Netzwerk Pseudonyme erlaubt und mit einer Geldstrafe gedroht. Darauf hatte Facebook Widersprüche beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht eingelegt.

Das Verwaltungsgericht gab dem US-Unternehmen Recht und hat auf die Tatsache verwiesen, dass das deutsche Datenschutzgesetz hier nicht gültig sei, da die Facebook-Praxis durch die Europäische Datenschutzrichtlinie sowie das Bundesdatenschutzgesetz abgedeckt sei.

Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts schloss sich nun das OVG Schleswig an und schreibt: "Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich."

Auch das Vorhandensein einer vermeintlichen deutschen Facebook-"Niederlassung" spiele in diesem Fall keine Rolle, da die Facebook Germany GmbH "ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing" tätig sei. Zudem stellt das OVG fest, dass auch laut irischem Datenschutzrecht (wo Facebook seine europäische Niederlassung hat) "die Möglichkeit pseudonymer Nutzung" gewährleistet sein müsse, was das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt habe.
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