X

Elektronische Gesundheitskarte: Kein Anspruch auf analoge Alternative

An der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) führt kein Weg mehr vor­bei. Auch wenn man sich mit der digitalen Verarbeitung der darauf ent­hal­te­nen Daten nicht anfreunden kann, besteht kein Anspruch auf eine ana­lo­ge Alternative auf Papier.
21.01.2021  10:45 Uhr
Elektronische Gesundheitskarte Infografik: Elektronische Gesundheitskarte

Zwei Bürger waren bis vor das Bun­des­so­zi­al­ge­richt gezogen und forderten das Recht ein, einen papiergebundenen Berechtigungs­nach­weis von ihrer Krankenkasse verlangen zu dürfen. Sie begründeten dies mit Bedenken hinsichtlich des Schutzes ihrer persönlichen Daten, da in der elektronischen Infrastruktur, die mit der eGK arbeitet, Sicherheitsmängel zu finden seien.

Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies das Ansinnen zurück. Um Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­run­gen in Anspruch nehmen zu können, so wurde es noch einmal klargestellt, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen. Denn die ent­spre­chen­den Regelungen von gesetzlicher Seite sehen keine Papier-Variante vor.

Verhältnismäßigkeit ist gewahrt

Trotzdem wäre es natürlich grundsätzlich denk­bar, dass die derzeitige Praxis über­ge­ord­ne­tes Recht verletzt. Allerdings kommt man auch beim Bundessozialgericht zu dem Schluss, dass die Vorschriften über die eGK mit anderen Ge­set­zen wie beispielsweise der Europäischen Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DGSVO) in Ein­klang zu bringen sind.

"Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele", stellten die Richter klar. Dabei habe man sich hinsichtlich der Datenverarbeitung auf ein "zwingend erforderliches Maß" beschränkt. Darüber hinaus seien die Regelungen dort, wo die Sicherheitsaspekte es erforderten, regelmäßig nachgeschärft worden, hieß es. Insofern sei die Verhältnismäßigkeit bei der Datenerfassung- und Ver­ar­bei­tung gegeben und die Kläger könnten nicht auf ein anderes Verfahren pochen.

Siehe auch: Gesundheitskarte: Ärzte verweigern sich als Daten-Überprüfer
☀ Tag- / 🌙 Nacht-Modus
Desktop-Version anzeigen
Impressum
Datenschutz
Cookies
© 2024 WinFuture