Zwei Bürger waren bis vor das Bundessozialgericht gezogen und forderten das Recht ein, einen papiergebundenen Berechtigungsnachweis von ihrer Krankenkasse verlangen zu dürfen. Sie begründeten dies mit Bedenken hinsichtlich des Schutzes ihrer persönlichen Daten, da in der elektronischen Infrastruktur, die mit der eGK arbeitet, Sicherheitsmängel zu finden seien.
Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies das Ansinnen zurück. Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen in Anspruch nehmen zu können, so wurde es noch einmal klargestellt, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen. Denn die entsprechenden Regelungen von gesetzlicher Seite sehen keine Papier-Variante vor.
Verhältnismäßigkeit ist gewahrt
Trotzdem wäre es natürlich grundsätzlich denkbar, dass die derzeitige Praxis übergeordnetes Recht verletzt. Allerdings kommt man auch beim Bundessozialgericht zu dem Schluss, dass die Vorschriften über die eGK mit anderen Gesetzen wie beispielsweise der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang zu bringen sind."Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele", stellten die Richter klar. Dabei habe man sich hinsichtlich der Datenverarbeitung auf ein "zwingend erforderliches Maß" beschränkt. Darüber hinaus seien die Regelungen dort, wo die Sicherheitsaspekte es erforderten, regelmäßig nachgeschärft worden, hieß es. Insofern sei die Verhältnismäßigkeit bei der Datenerfassung- und Verarbeitung gegeben und die Kläger könnten nicht auf ein anderes Verfahren pochen.
Siehe auch: Gesundheitskarte: Ärzte verweigern sich als Daten-Überprüfer