[o1] Alexmitter am 27.10. 11:07
+25
-1
In Deutschland stellt das ganze schon gar keinen verstoß gegen irgendein Gesetz dar. Wir zahlen nicht um sonst eine hohe Gebühr auf jeden Datenträger den wir kaufen. Wir haben das recht auf Privatkopie, wir sollten es auch nutzen.
@Alexmitter: Gerade erst wieder erhaltene CD aus England in Flac für das NAS geript \o/
Es ist halt wie früher schon beim Radio und Mikrofon. Da kann man sich Querstellen wie man will.
Es ist halt wie früher schon beim Radio und Mikrofon. Da kann man sich Querstellen wie man will.
[re:2] schnitzelmitpommes am 27.10. 18:00
@Alexmitter: Also..bei youtube kann man auch mit diesem sehr gutem Tool
keine Datenträger runterladen...
keine Datenträger runterladen...
@Alexmitter: Du hast nur ein Recht auf Privatkopie von Medien, die du legalerweise selbst besitzt. Schwarzkopien fallen ausdrücklich nicht darunter.
@rallef: Du darfst keine Kopie von einer *offensichtlich* illegalen Quelle machen. Das ist ein Unterschied... Allein weil einige Label eigene Youtube-Kanäle haben dürfte Youtube nicht unter eine offensichtlich illegale Quelle fallen.
@Hobbyperte: Wie kommst du denn darauf? §108b: "... wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
@James8349: "Wichtig! Für die Herstellung einer Privatkopie ist es nicht erlaubt, den Kopierschutz zu umgehen."
Quelle: www.urheberrecht.de/privatkopie/
Quelle: www.urheberrecht.de/privatkopie/
@Hobbyperte: Das ist schlicht falsch. Ich habe §108b Abs. 1 UrHG im relevanten Teil zitiert. Kannst dir gerne komplett durchlesen. Für eine Privatkopie zum eigenen persönlichen Gebrauch darfst du einen Kopierschutz straffrei umgehen.
@James8349: Ich bin kein Jurist, habe die Kopierschutzdebatte aber seit drei Jahrzehnten verfolgt. Wenn Du meinst es besser zu wissen, dann wirst Du ggf. ein blaues Wunder erleben, wenn der Richter Deine Auslegung der Paragraphen nicht teilt!
Im übrigen hilft logisches Denken. Man darf ja bspw. Software, welche Kopierschutzmechanismen zu umgehen vermag als Händler in Deutschland nicht anbieten. Als Käufer darf man sie kaufen, aber diese Funktion nicht benutzen ... ähnlich wie die Blitzer-Warner, die man auch kaufen aber nicht nutzen darf ... Da ich auch kein Politiker bin, muss ich die Logik dieser Gesetzgebung nicht verstehen.
Im übrigen hilft logisches Denken. Man darf ja bspw. Software, welche Kopierschutzmechanismen zu umgehen vermag als Händler in Deutschland nicht anbieten. Als Käufer darf man sie kaufen, aber diese Funktion nicht benutzen ... ähnlich wie die Blitzer-Warner, die man auch kaufen aber nicht nutzen darf ... Da ich auch kein Politiker bin, muss ich die Logik dieser Gesetzgebung nicht verstehen.
@Hobbyperte: Da gibts nichts auszulegen. Das steht klipp und klar im Gesetz. Zivilrechtlicher Schadensersatz ist da freilich was anderes.
Dein logisches Denken hilft im Falle von Kopierschutzumgehung auch nicht. Denn verboten ist laut §95a die "Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen" und somit ist weder der private Erwerb, Besitz oder die Verwendung solcher Software verboten.
Und bei den Blitzwarnern ist in der StVO ebenfalls eindeutig beschrieben das man sie nicht betreiben oder betriebsbereit haben darf während man ein Fahrzeug führt, bzw. die Funktion bei Geräten die auch andere Nutzungsmöglichkeiten haben nicht verwenden darf...
Auslegungssache ist sowas wie "abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben".
Dein logisches Denken hilft im Falle von Kopierschutzumgehung auch nicht. Denn verboten ist laut §95a die "Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen" und somit ist weder der private Erwerb, Besitz oder die Verwendung solcher Software verboten.
Und bei den Blitzwarnern ist in der StVO ebenfalls eindeutig beschrieben das man sie nicht betreiben oder betriebsbereit haben darf während man ein Fahrzeug führt, bzw. die Funktion bei Geräten die auch andere Nutzungsmöglichkeiten haben nicht verwenden darf...
Auslegungssache ist sowas wie "abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben".
Aber Vorsicht bei den ganzen Mirrors. Ich kann mir gut vorstellen, dass es hier Trittbrettfahrer gibt, die auch Schadcode einmischen, weil gerade viel Unsicherheit über eine Nachfolge besteht.
[re:1] Alexmitter am 27.10. 12:09
Etliche Journalisten benutzen YouTube-dl auch
https://freedom.press/news/riaa-github-youtube-dl-journalist-tool/
https://freedom.press/news/riaa-github-youtube-dl-journalist-tool/
[o4] legalxpuser am 27.10. 20:34
[o5] Blackcrack am 28.10. 08:49