Die Constantin Film Verleih GmbH hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Schlappe gegen Google einstecken müssen. Constantin hatte die Herausgabe von Nutzerdaten von
YouTube-Konten verlangt, die Inhalte von Constantin veröffentlicht hatten.
Es geht dabei ganz konkret um die beiden Filme Parker und Scary Movie 5, die bereits 2013 und 2014 von YouTube-Nutzern in kompletter Länge auf die Video-Plattform hochgeladen wurden. Constantin hatte von Google gefordert, ihnen Auskünfte zu den Account-Inhabern weiterzugeben, sodass der Verleih direkt gegen die Uploader wegen Urheberrechtsverletzungen hätte vorgehen können. Unter anderem ging es dabei um die Herausgaben der Adressen. Google hatte sich allerdings geweigert und schließlich mitgeteilt, dass man von den entsprechenden Nutzern keine Postanschriften habe und dass Daten wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie die IP-Adressen, mit denen die Accounts registriert und genutzt wurden, nicht preisgeben werde.
Nun erfolgte nach einem langwierigen Rechtsstreit ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH stellte sich auf die
Seite von Google und stellte in dem Urteil klar, "dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs Adresse nur die Postanschrift erfasst, das heißt den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person". Daraus folgten die Richter, dass sich die Richtlinie, die eine Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt (Auskunftsrecht), nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse bezieht. Es gäbe in der Richtlinie keine Hinweise darauf, dass diese weiteren Daten als Adresse mitgemeint seien.
Google kann nicht verpflichtet werden
Daraus ergibt sich, dass Internetdienste nicht aufgrund der Richtlinie verpflichtet werden können, die IP-Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern ihrer Nutzer herausgeben. Constantin kann somit die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft ziehen, da die Account-Daten in diesen Fällen unbekannt bleiben.
Der EuGH hat allerdings klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet wird und der Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
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