Sky Q heißt die Plattform des Pay-TV-Anbieters Sky
Streitpunkt Sport-Ãœbertragung
Kunden hatten sich daraufhin bei den Verbraucherschützern gemeldet, da Sky sie nicht aus den Verträgen für das Sky Sport Paket lassen wollte. Diese waren vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen geschlossen worden und daher wollten viele Kunden das Abo wieder loswerden. Sky verneinte ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Klausel in den AGB. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging vor Gericht, um das klären zu lassen.Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt, erklärte der vzbv daraufhin. Nur weil Sky weiterhin Sport überträgt, ist laut vzbv dieser Gesamtcharakter dennoch nicht mehr erfüllt. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, Sky kann sich nicht in den AGB einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam.
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Auch zu solchen Fällen war es vermehrt gekommen, allerdings hatten Sky-Kunden dann auch das Recht zur Sonderkündigung. Die Forderung, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Die Verbraucherschützer haben dagegen bereits Berufung beim OLG München eingelegt.
Das Landgericht München I hatte das Urteil schon Mitte Januar gefällt, nun ist es veröffentlicht worden. Es ist noch nicht rechtskräftig.