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Bundesnetzagentur:
Wieviel Bandbreite immer ankommen muss

Die Bundesnetzagentur will mit einer neuen Festlegung sicherstellen, dass Provider ihren Kunden nicht Bandbreiten verkaufen, die sie in der Praxis nie zur Verfügung stellen. Das ist das Ergebnis einer breit angelegten Datensammlung an den Anschlüssen von Verbrauchern im Bundesgebiet.
04.07.2017  18:03 Uhr
Die Untersuchung hatte gezeigt, dass die Verbraucher in zahlreichen Fällen nicht annähernd die Bandbreiten nutzen können, die ihnen in der Werbung der Provider versprochen wurden. Da Abweichungen in einem gewissen Rahmen durchaus vorkommen können, aber nicht Überhand nehmen dürfen, musste definiert werden, ab welchem Punkt der Zugangsanbieter seine vertraglichen Verpflichtungen schlicht nicht einhält. Dafür hat die Bundesnetzagentur nun mehrere Kriterien definiert, die auf so genannten Messtagen beruhen. Ein solcher Messtag muss aus mindestens 20 Bandbreitenmessungen zu unterschiedlichen Zeiten bestehen, bei denen der Rechner, von dem aus die Prüfung durchgeführt wird, durchgängig per Kabel mit dem Zugangspunkt verbunden ist.

Ehrgeizige Punkte

Wenn zwei Messtage durchgeführt werden und die Bandbreite nie auf einen Wert steigt, der mindestens 90 Prozent der zugesagten Leistung beträgt, ist der Provider vertragsbrüchig. Weiterhin muss der Provider eine Mindest-Bandbreite angeben, die selbst in Zeiten mit hoher Netzlast bereitsteht. Wird diese mehr als einmal an den beiden Messtagen unterschritten, gilt der Vertrag ebenso als verletzt. Weiterhin muss in mindestens 90 Prozent aller einzelnen Messungen eine normale Geschwindigkeit erreicht werden - diese liegt jeweils 5 Prozent unter dem Maximalwert.

Die jetzt vorgestellten Regeln hatte die Bundesnetzagentur bereits vor einiger Zeit als Entwurf veröffentlicht. Anschließend hatten Provider und Verbraucherschützer Gelegenheit, dazu Stellungnahmen einzureichen, die bei der Festsetzung des endgültigen Regelwerkes berücksichtigt wurden. Verbraucher können ihre Werte direkt bei der Bundesnetzagentur messen.
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