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Leistungsschutzrecht:
Gericht stellt Gesetz erstmal ganz in Frage

Die großen deutschen Presseverlage waren bisher noch zuversichtlich, durch das Leistungsschutzrecht bald einen dreistelligen Millionen-Betrag von Google kassieren zu können. Doch fast schon erwartungsgemäß spielt die Justiz bei der Sache nicht ganz so reibungslos mit.
09.05.2017  15:44 Uhr
Der Fall liegt seit einiger Zeit beim Landgericht Berlin. Dieses hat heute planmäßig seine vorläufige Einschätzung zu der Klage bekannt gegeben. Ein abschließendes Urteil war dabei allerdings nicht zu haben. Und es läuft auch nicht auf ein Geschacher heraus, was den Verlagen nun überhaupt zustehen könnte. Vielmehr geht es erst einmal darum, ob das Gesetz an sich überhaupt als gültig angenommen werden kann.
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Denn das Leistungsschutzrecht für Presseverlage wurde zwar vor etlichen Jahren in Form einer Bundesgesetzgebung verabschiedet. Allerdings sehen die Verfahrensweisen auf europäischer Ebene vor, dass neue nationale Regelungen erst einmal den anderen Mitgliedsstaaten zur Kenntnisnahme und Bewertung vorgelegt werden, wenn sie eine gewisse Bedeutung für "Dienste der Informationsgesellschaft" haben - was beim Leistungsschutzrecht unzweifelhaft der Fall sein dürfte.

Es musste ja schnell gehen

Diese Notifizierung durch die EU-Kommission gab es aber nie. Das hängt zum Teil damit zusammen, dass die damalige schwarzgelbe Koalition das zugesagte Geschenk an die großen Verlage noch vor der Bundestagswahl durchdrücken wollte. Also wurden die Lobbyeingaben, die hauptsächlich aus der Richtung des in Wahlkämpfen nicht ganz unwichtigen Axel-Springer-Verlages kam, kurzerhand umgesetzt.

Im Ergebnis könnte es nun dazu kommen, dass die Verlage sich mit ihrem Wunsch nach einer 11-prozentigen Beteiligung an den Werbeeinnahmen Googles in Deutschland schon allein deshalb nicht durchsetzen können, weil es dafür gar keine rechtliche Grundlage gibt. Eine so weitgehende Entscheidung wollten die Berliner Richter nun allerdings auch nicht im Alleingang fällen - zumal die Bewertung des EU-rechtlichen Status ohnehin nicht in ihrem Kompetenzrahmen liegt. Sie verwiesen die ganze Angelegenheit daher nun erst einmal an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
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