Infografik: Zugang zu Nachrichten im Netz
Denn das Leistungsschutzrecht für Presseverlage wurde zwar vor etlichen Jahren in Form einer Bundesgesetzgebung verabschiedet. Allerdings sehen die Verfahrensweisen auf europäischer Ebene vor, dass neue nationale Regelungen erst einmal den anderen Mitgliedsstaaten zur Kenntnisnahme und Bewertung vorgelegt werden, wenn sie eine gewisse Bedeutung für "Dienste der Informationsgesellschaft" haben - was beim Leistungsschutzrecht unzweifelhaft der Fall sein dürfte.
Es musste ja schnell gehen
Diese Notifizierung durch die EU-Kommission gab es aber nie. Das hängt zum Teil damit zusammen, dass die damalige schwarzgelbe Koalition das zugesagte Geschenk an die großen Verlage noch vor der Bundestagswahl durchdrücken wollte. Also wurden die Lobbyeingaben, die hauptsächlich aus der Richtung des in Wahlkämpfen nicht ganz unwichtigen Axel-Springer-Verlages kam, kurzerhand umgesetzt.Im Ergebnis könnte es nun dazu kommen, dass die Verlage sich mit ihrem Wunsch nach einer 11-prozentigen Beteiligung an den Werbeeinnahmen Googles in Deutschland schon allein deshalb nicht durchsetzen können, weil es dafür gar keine rechtliche Grundlage gibt. Eine so weitgehende Entscheidung wollten die Berliner Richter nun allerdings auch nicht im Alleingang fällen - zumal die Bewertung des EU-rechtlichen Status ohnehin nicht in ihrem Kompetenzrahmen liegt. Sie verwiesen die ganze Angelegenheit daher nun erst einmal an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).