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"Familienfreundliches" P2P-Urteil: Kein Ausschnüffeln des Partners

Das Bespitzeln von nahen Angehörigen ist unzulässig - und der in den Grundrechten verankerte Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten als eine Urheberrechtsverletzung. Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil klargestellt.
06.03.2017  21:35 Uhr
Es ging dabei im Grunde um einen jahrelangen Streit zwischen Constantin Film und einem Mann aus der Region Braunschweig um den in einer P2P-Börse zum Download angebotenen Film "Resident Evil: Afterlife 3D". Schon die Vorinstanzen hatten zugunsten des Beklagten entschieden, dem nicht direkt nachgewiesen werden konnte, den Film selbst bereitgestellt zu haben. Neben ihm hatte vor allem seine Ehefrau den Internetzugang genutzt. Durch eine bekannte Sicherheitslücke in der Router-Software war es in der fraglichen Zeit zudem möglich, dass auch Fremde über den Internetzugang des Beklagten hätten den Film bereitstellen können, hatte der Angeklagte immer argumentiert.

Niemand "muss den wahren Schuldigen entlarven"

Schon im vergangenen Herbst hatte das Urteil für Erleichterung gesorgt. Denn der BGH wies schon damals die Revision zurück und stärkte die Seite der Abgemahnten dahingehend, dass man nicht mehr die Beweislast voraussetzte. In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung geht der BGH sogar noch deutlich weiter. Denn man legte stattdessen fest, dass es bei den Umständen (Router und mehrere Nutzer) reichen müsse, wenn der Angeklagte selbst die Störerhaftung ausschließt und sich also nicht durch den Nachweis eines anderen Schuldigen entlasten müsse. Man könne niemanden dazu verpflichten, selbst tätig zu werden und den wahren Schuldigen zu entlarven.

Nachforschungen nicht zumutbar

Laut Anwalt Christian Solmecke, der den Angeklagten vertreten hatte, ist das Urteil ein Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren. In diesem Falle konnte der Beklagte als Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet werden, der konkreten Internetnutzung seiner Ehefrau nachzuforschen. "Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten", heißt es in einer Erklärung von Christian Solmecke.

Damit haben die Juristen nun eine zitierbare Definition für die zumutbare Nachforschungen durch Anschlussinhaber - und vor allem auch dafür, was der Anschlussinhaber nicht machen muss.

Urteil im Wortlaut

Der Bundesgerichtshof hatte in der Sache bereits im Oktober entscheiden und hat jetzt die schriftliche Urteilsbegründung nachgereicht. Das Urteil kann bei Waldorf und Frommer im Gesamttext als PDF eingesehen werden.

Siehe auch: BGH: Filesharing-Beklagter muss die Ehefrau nicht verhören
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