Suchmaschinen und andere Dienste sollen ohne Einwilligung des jeweiligen Verlages nicht einmal mehr kurze Anriss-Texte und teils auch Überschriften anzeigen dürfen. Als Nutzung von Texten wird dabei außerdem nicht nur deren Anzeige in Ergebnislisten und Ähnlichem verstanden, sondern auch das Kopieren von Inhalten für die Auswertung. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise Google einen Nachrichtenartikel nicht mehr auf seine Server kopieren dürfte, um ihn dort zur Erstellung des Suchindex zu analysieren. Das EU-Leistungsschutzrecht will die Schutzdauer außerdem von dem einen Jahr, wie es in Deutschland geregelt ist, auf 20 Jahre ausweiten.
Vorteil für große Verlage
"Es besteht die Gefahr, dass Suchmaschinen journalistische Texte aus ihrer Suche komplett entfernen. Das Web würde ärmer", erklärte Rohleder. Zu leiden hätten seiner Ansicht nach vor allem kleinere Verlage, die dann eventuell nicht mehr gefunden würden. Die großen Anbieter könnten immerhin zumindest darauf hoffen, dass sie mit ihren bekannten Marken weiterhin ausreichend Nutzer auf ihre Seiten holen können.Probleme warten auf Suchmaschinen und ähnliche Dienste aber auch an anderer Stelle: Im Big Data-Bereich soll festgelegt werden, dass frei zugängliche Inhalte im Netz auch nur noch von Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen ungefragt für Datenanalysen herangezogen werden dürfen. Da es überhaupt nicht möglich ist, jeden Urheber im Netz einzeln um Erlaubnis zu fragen, würde dieser neu entstehende Bereich in Europa nicht mehr agieren können.
Überhaupt nicht vorgesehen sind EU-weite Regelungen zu Urheberrechtsabgaben. Solche werden in vielen europäischen Ländern auf Computer, MP3-Player, Smartphones und Speichermedien erhoben - bisher nach jeweils getrennten nationalen Regelungen.
Begrüßt wird der Versuch, die Anbieter von IPTV den traditionellen Kabelnetzbetreibern gleichzustellen, wenn es um den Erwerb von Ausstrahlungsrechten geht. Allerdings beschränkt sich der Entwurf hier auf Anbieter mit geschlossenen Netzen. Das beträfe hierzulande beispielsweise die Deutsche Telekom, die ihren Entertain-Dienst nicht im Internet, sondern als eigenen internen Service für die eigenen Kunden bereitstellt. Anbieter, die hingegen auf das offene Internet setzen, werden hier aus unbekannten Gründen nicht berücksichtigt.