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Auch Unister-Töchter insolvent: Das wird aus dem gebuchten Urlaub

Infolge der Insolvenz des Dach-Unternehmens Unister Holding tritt nun ein, was viele Nutzer befürchtet haben. Auch verschiedene Tochtergesellschaften haben inzwischen Insolvenz angemeldet. Noch am Montag klang dies etwas anders.
22.07.2016  18:53 Uhr
Das Unternehmen erklärte zu diesem Zeitpunkt, dass die Aktivitäten der diversen Portale, die bei Töchtern angesiedelt sind, nicht betroffen seien. In den letzten Tagen haben allerdings vier dieser Firmen selbst Insolvenz angemeldet. Insofern kommt bei zahlreichen Nutzern nun natürlich die Frage auf, was mit eventuell über diese Seiten gebuchten und kurz bevorstehenden Urlaubsreisen wird. Unter den Unternehmen, die sich unter Gläubigerschutz stellten, befindet sich immerhin auch die Unister Travel Betriebsgesellschaft. "Diese vereint laut Organigramm des Unternehmens Reiseportale wie Fluege.de, Ab-in-den-Urlaub.de, Reisen.de, Kurz-mal-weg.de und Urlaubstours.de", erklärte Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Die Verbraucherschützer verfolgen die Entwicklung genau und können in der Regel am besten Auskunft darüber geben, wie man sich verhalten sollte. Unister selbst spricht davon, dass gebuchte Reisen weiterhin gültig sind, da die Portale nur als Vermittler auftraten und die fraglichen Verträge mit den jeweiligen Fluggesellschaften, Hotels oder Reiseveranstaltern abgeschlossen wurden. Doch eine neutrale Instanz ist wohl die bessere Option, um Gewissheit zu erlangen.

Kontakt halten!

Fischer-Volk rät den Nutzern, die über ein Unister-Portal gebucht haben, zumindest rechtzeitig vor der Reise mit dem jeweiligen Vertragspartner Kontakt aufzunehmen - beispielsweise um abzuklären, ob bezahlte Gelder angekommen sind und die Buchungen damit gültig sind. In den meisten Fällen dürfte das der Fall sein. Sollten hier aber tatsächlich Probleme auftreten, hilft es im Zweifelsfall nur noch, Ansprüche an die Insolvenzmasse zu stellen. Dann ist vielleicht die Reise hinfällig, man kann aber zumindest auf einen Teil des bezahlten Geldes hoffen, so die Verbraucherzentrale.

Schwieriger ist es hingegen mit Reisegutscheinen, die von Unternehmen ausgegeben wurden, die nun in Insolvenz gegangen sind. "Der Insolvenzverwalter wird entscheiden, ob Gutscheine verrechnet oder ausbezahlt werden können. Nach Erfahrung der Verbraucherzentrale Brandenburg sind die Chancen auf eine Erstattung von Gutscheinbeträgen in Insolvenzfällen aber leider sehr gering", so Fischer-Volk.
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