Eigentlich gut gedacht: der Button wird da...
...angebracht, wo man mit dem Produkt zu tun hat
Informationspflicht vor Absenden der Bestellung
Das Landgericht München I (Az.: 12 O 730/17) schloss sich dabei im Grunde der Auffassung der Verbraucherzentrale an. In dem noch nicht schriftlich vorliegenden Urteil wurde nun klargestellt, "dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss", heißt es zu dem Urteil auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW. Kunden erhalten alle Infos zu dem getätigten Kauf nach dem Drücken des Buttons in der Dash-App angezeigt. Damit kommen diese Informationen also erst nach der Bestellung. Auf dem Button selbst fehlt zudem der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. "Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben", so der Verbraucherschutz.Auch eine Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen" kassierte das Gericht. Amazon wollte sich dabei die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehalten, was das Landgericht als unzulässig bewertete.
Verbraucherbenachteiligung?
"Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: "Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir - wie in diesem Fall - mit allen Mitteln dagegen vor."Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Amazon hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. In einem offiziellen Statement hieß es dabei, dass die Dash Buttons ein Paradebeispiel dafür seien, wie Amazon mit Innovationen das Einkaufserlebnis verbessern wolle.
Man sei auch noch immer davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen. Daher werde man nun gegen die Entscheidung des Landgerichts München Berufung einlegen.